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Eine Besonderheit im L-GAV

Aktuell fordert Syna den 13. Monatslohn im Coiffeurgewerbe. Doch was gilt in anderen Branchen? Der Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) des Gastgewerbes enthält diesbezüglich eine spezielle Klausel.

Zuerst die gute Nachricht: Arbeitnehmende im Gastgewerbe haben zum Glück ein Anrecht auf den 13. Monatslohn. Allerdings gilt dieser Anspruch erst nach der 3-monatigen Probezeit. Doch was bedeutet das genau in der Praxis? Bekomme ich als Angestellter nun meinen Anteil am 13. Monatslohn Ende Jahr abzüglich der 3 Monate Probezeit oder erhalte ich im Dezember den vollen Betrag?

In der Praxis wird der 13. Monatslohn vielfach monatlich anteilsmässig ausgezahlt. Dies ist gerade im Gastgewerbe auch sinnvoll, da oft nur saisonal befristete Verträge ausgestellt werden. Was geschieht aber nun, wenn das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit aufgelöst wird, der anteilsmässige 13. Monatslohn aber schon ab dem ersten Monat ausgezahlt wurde? Muss ich jetzt in meiner Endabrechnung noch mit einem saftigen Abzug rechnen? Natürlich nicht, werden wohl manche spontan antworten. Tatsächlich ist dieses Detail nicht genau geregelt. Hier gilt der Artikel 63 im OR: «Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.» Einfach gesagt heisst das in unserem Beispiel: Arbeitgebende dürfen den Betrag nur zurückfordern, wenn sie nachweisen können, dass sie nicht wussten, dass der 13. Monatslohn erst nach der Probezeit geschuldet ist. Da die Arbeitgebenden von dieser Passage im L-GAV aber finanziell profitieren, kann man davon ausgehen, dass sie allgemein bekannt ist.

Was lernen wir also daraus? Wer im Gastgewerbe arbeitet, tut gut daran, im Vertrag klar festzuhalten, wie der 13. Monatslohn bezahlt wird.

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